Auftrag

Auftrag
I. Bürgerliches Recht:Vertrag nach §§ 662–674 BGB, durch den sich eine Partei (der Beauftragte) verpflichtet, ein ihr von der anderen Partei (dem Auftraggeber) übertragenes Geschäft für diese unentgeltlich sorgfältig auszuführen.
- 1. Annahme: Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich erboten hat, muss, wenn er einen Auftrag nicht annimmt, Ablehnung unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen (§ 663 BGB).
- 2. Pflichten: a) Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte zu geben, über den Stand des Geschäfts zu geben und nach Beendigung des A. Rechenschaft abzulegen ( Rechenschaftslegung, § 666 BGB). Er hat dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB).
- b) Der Auftraggeber muss dem Beauftragten die Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des A. gemacht hat und für erforderlich halten durfte, ersetzen (§ 670 BGB) bzw. auf Verlangen dem Beauftragten hierüber einen Vorschuss leisten (§ 669 BGB).
- 3. Beendigung: Der A. kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Der Beauftragte kann jederzeit kündigen (§ 671 BGB).
- Vgl. auch  Geschäftsbesorgungsvertrag,  Bankauftrag.
- 4. Sonderfall: Der dem  Handelsvertreter erteilte A. ist kein A. im Sinn des BGB, sondern Annahme eines Angebots, wenn der Handelsvertreter ein  Abschlussvertreter, oder Angebot zum Vertragsschluss, wenn er  Vermittlungsvertreter ist.
II. Organisation:Organisatorisches Hilfsmittel der Betriebssteuerung: Die beauftragte Stelle wird zur Ausführung einer Leistung verpflichtet.
- Bestimmte Funktionsstellen ( Instanzen) haben dabei das Recht, Aufträge zu erteilen. Die Auftragserteilung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
III. Wirtschaftsinformatik: Job. Literatursuche zu "Auftrag" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Auftrag — Auftrag, s. Mandat …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Auftrag — ↑Kommando, ↑Mandat, ↑Mission, ↑Order …   Das große Fremdwörterbuch

  • Auftrag — Sm Weisung, Bestellung std. (17. Jh.) Stammwort. Zu auftragen übertragen, übergeben , dann Weisung erteilen, befehlen . Das Verbum ist heute weithin ersetzt durch beauftragen. tragen. deutsch s. tragen …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

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